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Statuten des Verbandes der Köche Österreichs Landesdirektion Wien

§ 1

1) Der Name des Vereins lautet: Verband der Köche Österreichs – Landessektion Wien
2) Der Sitz des Vereines ist Wien.
3) Der Verein ist Mitglied und eine integrierte Organisation des Verbandes der Köche Österreichs (VKÖ)
4) Die Gesamtorganisation gliedert sich in den
a) Bundesverband
b) Landessektionen
c) Bezirksgruppen
d) Ortsgruppen

§ 2
Zweck und Ziele des Vereines

Der Verein steht jeder politischen Tätigkeit fern; er sieht seine Aufgaben nur auf rein fachlichem und kulturellem Gebiet.

§ 3

a) Die fachlichen Interessen des Köchestandes in Wien zu wahren und zu fördern.
b) Kontakte zu berufsverwandten Vereinen und Organisationen im In- und Ausland zur Pflege von gemeinsamen Interessen.
c) Zusammenarbeit mit öffentlichen Körperschaften und Institutionen welche die Köche in sozialen und arbeitsrechtlichen Belangen vertreten.
d) Durchführung von Kochkunst – Konkurrenzen sowie die Entsendung von Mannschaften zu regionalen und internationalen Kochwettbewerbe.
e) Herausgabe einer periodischen Fachpublikation zur Information der Mitglieder über Fach- und Vereinsfragen.
f) Hilfestellung zur EU-konformen fachlichen Weiterbildung.

 

§ 4
Mitglieder des Vereines

a) Ordentliches Mitglied kann jeder Koch, Köchin, Patissier und Auszubildende in den genannten Berufen gegen Leistung eines festgesetzten Mitgliedsbeitrages werden, gleichgültig, ob er arbeitnehmend oder arbeitgebend beruflich tätig ist.
b) Die außerordentliche und unterstützende Mitgliedschaft ist für alle Personen und Firmen möglich.

c) Ehrenmitgliedschaften werden an besonders verdiente Mitglieder des Vereines, an besonders verdiente Köche des Auslandes und an besonders verdiente berufsfremde Persönlichkeiten verliehen, die sich erfolgreich auf dem Gebiet der Kochkunst, oder durch intensive Förderung des Köchestandes, verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes.
d) d.) Vereinsembleme (Metallschild) können durch die Mitglieder käuflich erworben, jedoch nicht an dritte Personen weitergegeben werden. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft muss das Metallschild von öffentlich sichtbaren Stellen entfernt werden.

 

§ 5

a) Über die Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden
b) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehen des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern bis dahin durch die Gründer des Vereins

 

§ 6
Pflichten der Mitglieder

a) Es wird erwartet, dass Mitglieder des Vereines ihren Beruf nach besten Wissen und Können ausüben und die Tradition der österreichischen Kochkunst pflegen und weitergeben.
b) Das eigene Wissen dem beruflichen Nachwuchs vermitteln und durch kollegiale Hilfsbereitschaft positiv in Erscheinung treten.
c) Aktive Mitarbeit am Vereinsgeschehen und die Ziele des Vereines in der Öffentlichkeit umsetzen, sowie alles zu Unterlassen was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.
d) Die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.

 

§ 7
Rechte der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die aus dem Stand der ordentlichen Mitglieder hervorgehen, haben das aktive und das passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder haben das passive Wahlrecht.

 

§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod und durch Ausschließung nach § 10.

 

§ 9

Die Mitgliedschaft kann schriftlich – mit dreimonatiger Kündigungsfrist – zum Jahresende gekündigt werden. Bei unberechtigt aushaftenden Mitgliedsbeiträgen ist eine Kündigung erst nach Bezahlung der Rückstände möglich.

 

§ 10

Die Ausschließung von der Mitgliedschaft zum Verein erfolgt auf Zweidrittel – Mehrheitsbeschluss des Vereinsvorstandes in Fällen, wo sich das Mitglied einer für den Verein und den Köchestand schädlichen Handlung schuldig macht.

 

§ 11

Das Erlöschen der Mitgliedschaft bedingt nicht die Rückzahlung eingezahlter Beiträge.

 

§ 12
Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

a) die Generalversammlung;
b) der Vereinsvorstand;
c) das Revisionskomitee;

 

§ 13
Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres, dessen Beginn mit 1. März jeden Jahres festgesetzt ist, abgehalten und muss den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zur Kenntnis gebracht werden. Außerordentliche Generalversammlungen werden über Beschluss des Vorstandes oder schriftlichem Einschreiten unter Angabe der Gründe von mindestens von 1/10 der stimmberechtigten Mitgliedern einberufen. Die Generalversammlung ist hinsichtlich ihrer Beschlussfähigkeit nicht an eine bestimmte Anzahl von anwesenden Mitgliedern gebunden, mit Ausnahme der Beschließung der Auflösung (§ 21). Die Generalversammlung fasst, so weit nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens sechs Wochen vorher der Zentrale schriftlich übermittelt werden. Die Generalversammlung hat jährlich einen Rechenschaftsbericht and den Hauptverband zu erstatten.

 

§ 14
Der Generalversammlung ist vorbehalten:

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Bilanz;
b) Verfügung über das Vereinsvermögen;
c) Änderung der Statuten;
d) Ernennung von Ehrenmitglieder;
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
f) Wahl der Vorstandsmitglieder

 

§ 15
Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) 1 Obmann, 1 Schriftführer, 1 Kassier und deren Stellvertreter sowie allfälligen Beiräten
b) Zur Beschlussfassung des Vereinsvorstandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder notwendig. Der Beschluss erfolgt mit absoluter Mehrheit. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er haftet für die Finanzgebarung des Vereins.

 

§ 16
In den Aufgabenbereich des Vorstandes gehören:

a) die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern;
b) alle auf den Verein bezughabenden Angelegenheiten;
c) Bewilligung und Anweisungen sämtlicher Ausgaben des Vereines;
d) Einberufung von Generalversammlungen;
e) Feststellung der Bilanz und des Rechenschaftsberichtes;
f) Aufnahme und Entlassung des Vereinspersonals;
g) Beiziehung von Vereinsmitgliedern aus besonderen Anlässen mit beratender Stimme (Senat);
h) Der Obmann vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte;
i) Rechtsgültige Ausfertigungen und Bekanntmachungen werden vom Obmann und einem zweiten Vorstandsmitglied gezeichnet;
j) nur der Vorstand ist berechtigt Regionalmannschaften für internationale Ausstellungen zu bestimmen und zu entsenden.

 

§ 17
Das Revisionskomitee

Das Revisionskomitee besteht aus drei Mitgliedern und wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt. Es ist verpflichtet, die Prüfung der Bilanz, der Kassenausweise und die zeitweise Kontierung der Kasse vorzunehmen. Das Revisionskomitee ist berechtigt, jederzeit Einsichtnahme in die Bücher und die Kassengebahrung zu fordern und ist nach abgelaufener Mandatsdauer wieder wählbar.

 

§ 18
Das Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und den Erlösen aus Veranstaltungen und Aktivitäten gebildet. Das Vereinsvermögen dient zur Deckung der allgemeinen Ausgaben. Das Vereinsvermögen sowie auch etwaige errichtete Spezialfonds für bestimmte Zwecke obliegen der Nutzbarmachung durch die Vereinsvorstehung.

 

§ 19

Jede Landessektion erhält von den Beitragsleistungen der Mitglieder einen entsprechenden Teil zur Deckung der allgemeinen Regieausgaben. Nach Abrechnung und Prüfung der Geschäftsbücher erhält jede Landessektion den ihr zustehenden Geldbetrag überwiesen.

§ 20

Die Landessektion und deren Vermögensstand bilden einen integrierenden Bestandteil des Vereines und des Vereinsvermögens. Bei Auflösung einer Landessektion bleibt das jeweilig vorhandene Vermögen und Inventar im Eigentum des VKÖ und wird der neu zu gründenden Landessektion zur Verfügung gestellt.

 

§ 21
Auflösung der Landessektion

Die Auflösung einer Landessektion kann nur durch den Vereinvorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft zum VKÖ der jeweiligen Landessektions- Mitglieder bleibt aufrecht.

 

§ 22
Uneinigkeit in Vereinsangelegenheiten

Über Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten entscheidet ein Schiedsgericht, zu dem jede der Streitparteien drei Mitglieder zu wählen hat, welche wieder ein siebentes Mitglied aus dem Vereinsvorstand, welches nicht an dem Streit beteiligt ist, als Obmann wählen. Die Schiedsrichter sind innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben. Entscheidungen erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit, gegen sie steht vereinsintern eine Appellation nicht zu. Auf Wunsch werden beiden Streitteilen eine Abschrift der Entscheidung ausgefolgt.

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